(Fassung vom 6. August 2002)
Die Hannoversche Kinderheilanstalt wurde im Jahre 1864 durch Privatpersonen zunächst als Verein ins Leben gerufen. Durch allerhöchsten Erlass vom 24. Mai 1875 wurde sie als milde Stiftung anerkannt. Damit wurden ihr die Rechte einer juristischen Person verliehen. Sie ist jetzt eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, führt den Namen Hannoversche Kinderheilanstalt und hat ihren Sitz in Hannover.
Die Stiftung bezweckt die Förderung der öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtspflege durch ärztliche, psychologische, pädagogische und sonstige fachlich geeignete Behandlung, Pflege und Betreuung kranker und behinderter Kinder. Sie dient ferner der Förderung der Berufsausbildung und Weiterbildung von Ärzten/Ärztinnen, Pflegepersonal und anderem Fachpersonal. Diese Zwecke sollen ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Zur Verwirklichung dieser Zwecke unterhält sie geeignete Einrichtungen, insbesondere ein Krankenhaus für Kinder und Jugendliche, ein Institut zur Erkennung und Behandlung von Behinderungen bei Kindern, ein heilpädagogisches Heim für Kinder und Jugendliche, eine Kinderkrankenpflegeschule und eine Rehabilitationseinrichtung für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche. Die therapeutischen Einrichtungen stehen in besonderem Maße kranken Personen offen, die auf Hilfe anderer angewiesen sind. Die Kinderkrankenpflegeschule steht der Allgemeinheit offen. Die Stiftung kann den Stiftungszweck auch durch Beteiligungen verfolgen.
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Das Grundstockvermögen der Stiftung beläuft sich auf 2.556.459,41 Euro.
2. Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Abs. 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Weiterhin können freie Rücklagen gebildet werden, soweit dies der Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht. Die Rücklagen gehören zum Stiftungsvermögen.
Organe der Stiftung sind das Kuratorium, der Aufsichtsrat und der Vorstand. Für den Vorstand kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin bestellt werden. Die Einrichtungen werden eigenständig verantwortlich geleitet. Der Vorstand kann im Einzelfall auch die Leitung einer Einrichtung übernehmen. Die Befugnisse und die Verantwortung der Einrichtungen sowie der Umfang der Aufsicht werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
1. Dem Kuratorium der Hannoverschen Kinderheilanstalt gehören an:
1.1 der/die Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit und Krankenhäuser in der Region Hannover, ein weiteres Ausschussmitglied und der/die für die Region Hannover zuständige Dezernent/in für soziale Infrastruktur
1.2 der/die Sozialdezernent/in der Stadt Hannover
1.3. der/die Vorsitzende des Vereins der Freunde der Hannoverschen Kinderheilanstalt
1.4 der/die Vorsitzende des Betriebsrates der Hannoverschen Kinderheilanstalt, der/die sich durch den/die Stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten lassen kann
1.5 weitere Mitglieder, die nicht Mitarbeiter/innen der Stiftung sein dürfen, und die das Kuratorium auf die Dauer von sechs Jahren wählt und aus wichtigem Grund abberufen kann. Die Höchstzahl dieser Mitglieder, unten denen zwei leitende Ärzte/Ärztinnen aus anderen Krankenhäusern sein sollen, beträgt neun. Das Amt dieser Kuratoriumsmitglieder endet mit dem Ablauf der auf die Wahldauer von sechs Jahren folgenden Kuratoriumssitzung. Sollte eines der gewählten Kuratoriumsmitglieder innerhalb der Wahldauer ausscheiden, kann ein neues Kuratoriumsmitglied für den Rest der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt werden.
1.6 Das Kuratorium tritt an die Stelle des bisherigen Beirats der Stiftung. Um den Übergang zu gewährleisten, werden neben den Kuratoriumsmitgliedern nach Nr. 1 bis 5 zunächst auch die bisherigen vom Beirat gewählten Betriebratsmitgliedern zu Kuratoriumsmitgliedern bestellt. In seiner konstituierenden Sitzung entscheidet das Kuratorium über die erstmalige Berufung von Kuratoriumsmitgliedern gem. Nr. 5. Dabei werden abweichend von Nr. 5 einmalig jeweils drei Mitglieder auf drei bzw. auf vier Jahre bestellt.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums nehmen ihr Amt persönlich wahr.
3. Das Kuratorium ist mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Eine Einberufung hat darüber hinaus zu erfolgen, sofern mindestens 25 % der Kuratoriumsmitglieder dies verlangen.
4. Zu den Sitzungen des Kuratoriums lädt der Aufsichtsrat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag ein. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums anwesend sind. Im Fall der Beschlussunfähigkeit kann mit einer Ladungsfrist von einer Woche eine Kuratoriumssitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Kuratoriumsmitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der Ladung zu einer solchen Sitzung des Kuratoriums hingewiesen werden.
5. Das Kuratorium ist jederzeit berechtigt, sich über die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Stiftung durch Vorstand und/oder Aufsichtsrat unterrichten zu lassen und ihm notwendig erscheinende Überprüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Dem Kuratorium obliegt die Zustimmung bei bestimmten Angelegenheiten, insbesondere:
Im übrigen berichten Aufsichtsrat und Vorstand dem Kuratorium über Angelegenheiten von herausragender Bedeutung.
6. Jedes Mitglied des Kuratoriums hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmung über einen abgelehnten Antrag kann in einer neuen Sitzung wiederholt werden.
7. An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Vorstand und die Krankenhausleitung mit beratender Stimme teil.
8. Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch die/den Vorsitzende/n des Aufsichtsrates geleitet.
9. Über die Kuratoriumssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterschreiben ist.
10. Zu den Kuratoriumssitzungen können Gäste eingeladen werden, soweit dies zur Beratung oder Entscheidung zweckdienlich ist. Der Aufsichtsrat und der Vorstand können insofern Vorschläge unterbreiten.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die auf die Dauer von sechs Jahren vom Kuratorium gewählt werden, wobei die Bestellung erst mit Ablauf der nach der Wahldauer von sechs Jahren folgenden Sitzung des Kuratoriums endet. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Mitarbeiter der Stiftung oder einer ihrer Einrichtungen können nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
2. Die Einladung zu den Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich.
3. Über die Aufsichtsratssitzungen ist einer Niederschrift anzufertigen.
4. Dem Aufsichtsrat obliegt die Kontrolle und Überwachung des Vorstands, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstands und die Durchführung von Beschlüssen des Kuratoriums bzw. des Aufsichtsrates.
5. Im übrigen ergeben sich die Aufgaben des Aufsichtsrates aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
1. Als Vorstand wird eine Einzelperson gewählt. Für den Vorstand kann ein/e Stellvertreter/in bestellt werden. Diese/r Stellvertreter/in wird auf Vorschlag des Vorstands vom Aufsichtsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und kann jederzeit vom Aufsichtsrat abberufen werden. Wird ein/e Stellvertreter/in bestellt, so soll dies der/die Kaufmännische Direktor/in sein. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich als deren gesetzlicher Vertreter. Dem Vorstand wird Alleinvertretungsrecht eingeräumt. Gleiches gilt für den/die Stellvertreter/in des Vorstands, sofern ein/e solche/r gewählt wird.
2. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat für die Dauer von bis zu fünf Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet erst mit Ablauf der nach der Wahldauer folgenden Sitzung des Kuratoriums und der danach folgenden Sitzung des Aufsichtsrates.
3. Der Aufsichtsrat ist jederzeit zur Abberufung des Vorstands befugt.
4. Der Vorstand regelt die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben der Stiftung und der von ihr unterhaltenen Einrichtungen. Er kann zu diesem Zweck Geschäfts- und Dienstordnungen erlassen.
5. Im übrigen ergeben sich die Befugnisse des Vorstands aus dessen Geschäftsordnung.
Im übrigen ergeben sich die Befugnisse des Vorstand aus dessen Geschäftsordnung.
Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung Hannover.
Die Auflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung Hannover.
Das Vermögen der Stiftung fällt bei Auflösung oder bei Wegfall des Stiftungszweckes unbeschadet der Rechte dritter Personen an die Landeshauptstadt Hannover. Zu den Rechten dritter Personen gehören insbesondere auch Versorgungsansprüche von Angestellten der Stiftung und satzungsmäßige Ansprüche von Versorgungseinrichtungen aus der Mitgliedschaft der Hannoverschen Kinderheilanstalt.
Hannover, 6.8.2002
Dr. Thomas Beushausen
Vorstand
Stiftung Hannoversche Kinderheilanstalt


